Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Funkanlage, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als sogenannte Umbaukosten anzugeben. Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht berücksichtigt wurden.

Wird dies nicht klar definiert, so kommt es bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer zu Streitigkeiten.